Regresse

Regresse bei Doppelversicherung

Regresse bzw. Innenausgleich der Versicherer in Höhe von 50 % des Zeitwertes der Aufwendungen sind bei Doppelversicherungen möglich.

Sowohl bei Versicherungen derselben Sparte, wie auch bei solchen, die teilweise dasselbe Risiko abdecken.

Eine typische Fallkonstellation ist die Doppelversicherung der Dekorationsschäden bei Gebäude/Hausrat.

Aber auch der Regress gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 78 II VVG fällt hierunter.

Wir ermitteln für Sie den jeweiligen Versicherer, prüfen die Voraussetzungen für einen Regress und führen diese durch.
Share by: